Satzung der NABU-Gruppe Flieden

im Kreisverband Fulda des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (Nabu).

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Naturschutzbund Deutschland, Gruppe Fliedetal" im Kreisverband Fulda. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung des Bundesverbandes. Er anerkennt die Satzung des Bundesverbandes und des Landesverbandes Hessen
  2. Er hat seinen Sitz in Flieden und Neuhof.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Naturschutzbund Deutschland, Gruppe Fliedetal im Kreisverband Fulda ist der Tierschutz, der Schutz wildlebender Pflanzen, sowie der umfassende Natur- und Umweltschutz und die Bildungsarbeit in den genannten Bereichen.
  2. Die Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Auslagen können erstattet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbund Deutschland e.V. in ihrem Bereich
  2. Über dem schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Naturschutzbund Deutschland e.V. entscheidet gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der Gruppe oder einer anderen zuständigen Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 01.Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Gruppe oder einem anderen Organ des Naturschutzbund Deutschland e.V. erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.

§ 4 Organe

  1. Organe der Gruppe sind:
  2. A) die Mitgliederversammlung
  3. B) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gruppe. Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand mindesten 2 Wochen zuvor unter Bekantgabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern auch mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der von der Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der/dem Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen, - Bestätigung des Jugendsprechers, der Jugendsprecherin, - die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes, - die Behandlung von Anträgen, - Satzungsänderungen, - die Auflösung der Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes.
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist statt zu geben, wenn dies von einem anwesenden Stimmberechtigten gewünscht wird.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in. Der Vorsitzende ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Außerdem sind 2 Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt, wobei es stets der Mitwirkung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter bedarf.
  2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Besteht in der von der Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der "Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland e.V.", so ist der /die von der Jugend gewählte Sprecher/in nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse können auf schriftlichen oder telefonischen Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der/die Kassenwart/in verantwortlich.
  3. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung der Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und er der beschlossenen Auflösung zustimmt.
  3. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die Auflösung der Gruppe nicht berührt.
  4. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gruppe an den Naturschutzbund Deutschland Landesverband Hessen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Vorstand